NIV-Therapie: Ärztliche Verordnung & Rezept

Um Sie mit der verschriebenen Therapie versorgen zu können, benötigen wir eine ärztliche Verordnung von Ihnen. Diese Verordnung liefert uns wichtige Informationen für Ihre Geräte- und Maskentherapie, wie zum Beispiel klinische Parameter und Maskentypen. Eine Verordnung ist ebenfalls notwendig, um die erbrachten Leistungen mit Ihrer Krankenkasse, -versicherung oder Beihilfe abzurechnen. Üblicherweise schließen wir eine Versorgungsvereinbarung mit Ihrer Krankenkasse ab, welche Ihre Bedingungen festlegt. Die Verordnung ist also von großer Bedeutung für uns. Sobald uns diese vorliegt, können wir in der Regel umgehend mit der Versorgung beginnen. 

Gründe für die Abgabe einer Verordnung & Rezept

  1. Die erste Versorgung 
    Zur Erstausstattung benötigen wir eine ärztliche Verordnung für die Ausgabe Ihrer Geräte und Zubehör sowie für das Einweisungsgespräch. Diese Verordnung beinhaltet wichtige Parameter, die für die Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels notwendig sind (z. B. Typ des Geräts und der Maske, klinische Werte).
  2. Rund um die Ersatz-Versorgung  
    Für die in der Versorgungspauschale enthaltenden Kassen- bzw. Versicherungsleistungen (z. B. Ersatzfilter, medizinisch notwendiger Ersatzmasken oder Maskenkissen, Kopfband oder Schlauch) benötigen Sie in der Regel kein Rezept. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die bei einer Zubehör-Ersatzbestellung ein Rezept der behandelnden Ärzt:in verlangen. Hier klären wir Sie am besten im persönlichen Gespräch auf. 
  3. Bei Veränderungen der Therapie 
    Bei medizinischen Anpassungen, z. B. Veränderungen des Modus- oder Therapielevels oder auch der Druckdaten, ist ein Rezept erforderlich. Halten Sie bitte Rücksprache mit Ihre:r Ärzt:in, damit Ihnen das entsprechende Rezept ausgestellt wird. Alles Weitere leiten wir in die Wege.  
  4. Weiterführung der Versorgung  
    Oft ist für die Fortsetzung der laufenden Therapie kein weiteres Rezept notwendig. Sollte dies doch der Fall sein, fordern wir ein neues Rezept an, um die Fortsetzung Ihrer Versorgung (Folgeversorgung) zu gewährleisten. Im Allgemeinen stellt die Hausärztin oder der Hausarzt ein solches Rezept aus.

So senden Sie uns Ihre ärztliche Verordnung oder Ihr Rezept zu

Wir benötigen Ihre Verordnung oder Ihr Rezept immer im Original, um es mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können. Sind Sie privat versichert, genügt uns eine Kopie. Das Original benötigt ggf. Ihre Versicherung und wird in der Regel gemeinsam mit unserer späteren Rechnung eingereicht. Sie haben folgende Möglichkeiten: 

Per Post: 
Senden Sie das Rezept bitte an die folgende Adresse:  
ResMed Medizintechnik GmbH
Gewerbepark 1
91350 Gremsdorf

Per E-Mail: Senden Sie das Rezept gerne vorab an beatmung@resmed.de.  
So können wir schneller für Sie tätig werden. Sind Sie gesetzlich versichert, benötigen wir im Nachgang zusätzlich das Original. 

Rezeptgebühr und Zuzahlungsbefreiung

Für gesetzlich versicherte Patient:innen wird jährlich eine Zuzahlung bzw. Rezeptgebühr für Versorgungsleistung erhoben.  Für Patient:innen ab dem 18. Lebensjahr ohne Befreiungsbescheid gilt: Sie leisten eine Zuzahlung in Höhe von mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Die Rezeptlaufzeit für Ihre Therapie dauert i. d. R. ein Jahr. Wir senden Ihnen eine Rechnung zur Begleichung der Zuzahlung per Post zu. Die Rezeptgebühr erhalten die Krankenkassen. Wir nehmen hierfür lediglich die Verrechnung vor. Falls Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, senden Sie uns eine Kopie des Befreiungsausweises an beatmung@resmed.de oder an: 

ResMed Medizintechnik GmbH
Gewerbepark 1
91350 Gremsdorf

Häufig gestellte Fragen

Finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Beatmungstherapie.